Wirtschaftswissenschaftlerinnen / Wirtschaftswissenschaftler (m/w/d) als Professorin / Professor (Besoldungsgruppe W 2)
Die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Finanzen - in Münster
sucht zum nächstmöglichen Termin mehrere Wirtschaftswissenschaftlerinnen / Wirtschaftswissenschaftler (m/w/d) als Professorin / Professor (Besoldungsgruppe W 2) am neuen Dienstort Rostock
Der Fachbereich Finanzen der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und ist organisatorisch bei der Generalzolldirektion in Münster angegliedert. Am Fachbereich Finanzen wird im dualen Bachelorstudiengang „Zolldienst des Bundes (LL.B.)“ der Nachwuchs des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes der Zollverwaltung und im dualen Studiengang Verwaltungsinformatik der gehobene Dienst für die öffentliche Verwaltung ausgebildet.
Ihr Einsatz ist im Rahmen des dualen Studiengangs „Zolldienst des Bundes (LL.B.)“ zunächst zur Einarbeitung in Münster und voraussichtlich ab 2026 am neuen Dienstort Rostock vorgesehen.
hre Berufung erfolgt zunächst für die Dauer von sechs Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit mit dem Ziel der Entfristung.
Sie sind mit der Lehre sowie den lehrimmanenten Tätigkeiten im dualen Studiengang „Zolldienst des Bundes (LL.B.)“ betraut. Die Tätigkeit umfasst insbesondere:
- das Vorbereiten, Halten und Nachbereiten von Vorlesungen in den Lehrveranstaltungen der wirtschaftswissenschaftlichen Module sowie der Modulinhalte zur digitalen Verwaltung,
- das Erstellen und Korrigieren von Modulprüfungen, die Betreuung und Korrektur von Diplom-/Bachelorarbeiten sowie die Abnahme anderer Prüfungsleistungen,
- die Entwicklung von digitalen und B-Learning-Formaten und Materialien.
- wirtschaftswissenschaftlicher Studienabschluss (Diplom oder Master) mindestens mit der Note „gut“,
- Erfüllung der Eignungs- und Befähigungsmerkmale des § 131 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz in Verbindung mit § 19 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 21. August 2018 (GMBl. 2018 S. 662), insbesondere
- eine wirtschaftswissenschaftliche Promotion,
- eine fünfjährige Berufspraxis (davon 3 Jahre außerhalb der Hochschule gemäß § 36 Abs.1 Nr. 5 HG NRW) sowie
- pädagogische Eignung (möglichst nachgewiesen durch Evaluationsergebnisse).
- Besitz der Deutschen Staatsangehörigkeit gem. Art. 116 GG oder Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz und
- jederzeit Eintritt für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes.
Darüber hinaus sind die folgenden Kriterien wünschenswert und werden bei der Auswahl entsprechend berücksichtigt:
- mehrjährige Lehrerfahrung an einer Hochschule,
- einschlägige Erfahrungen mit digitaler Lehre/Lehre auf Distanz,
- einschlägige Erfahrungen in der berufsfeldbezogenen Lehre,
- die Fähigkeit, sich schnell mit neuen Sachproblemen vertraut zu machen,
- die Bereitschaft, intensiv mit der Praxis zusammenzuarbeiten und sich kontinuierlich weiter zu entwickeln,
- die Bereitschaft zur Teilnahme an hochschul-didaktischen Fortbildungen,
- hohe Sozialkompetenz in der Kooperation und Kommunikation mit anderen Lehrenden und Mitgliedern der Hochschule,
- hohe Innovations-, Einsatz- und Leistungsbereitschaft in der Lehre und deren Weiterentwicklung.
Die besondere Aufgabenstellung der Hochschule des Bundes erfordert eine praxisnahe Ausbildung. Es wird daher die Bereitschaft erwartet, durch regelmäßige Praxiseinsätze in der Zollverwaltung die notwendige praktische Berufserfahrung zu erwerben bzw. zu erhalten und zu vertiefen. Bei Bedarf soll auch die Durchführung von Veranstaltungen zu verwandten Themenbereichen und Fortbildungsveranstaltungen übernommen werden.
Die Besetzung der Stellen richtet sich nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen. Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Finanzen führt ein Berufungsverfahren durch. Der Besetzungsvorschlag des Fachbereichsrates bedarf der Stellungnahme des Senats der Hochschule des Bundes. Die Bestellung erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen.
Wir ermöglichen Ihnen ein Beamtenverhältnis beim Bund in der Besoldungsgruppe W 2. Die Berufung erfolgt für die Dauer von sechs Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit, wobei § 48 BHO zu berücksichtigen ist. Die anschließende Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist grundsätzlich möglich.
Die Zollverwaltung ist ein familienfreundlicher Arbeitgeber und wurde erfolgreich zum audit berufundfamilie zertifiziert. Wir fördern die Vereinbarkeit von Beruf und Familie u.a. durch gleitende Arbeitszeit und moderne Arbeitszeitmodelle. Es ist grundsätzlich möglich, die Aufgaben in Teilzeit wahrzunehmen. Gehen entsprechende Bewerbungen ein, wird geprüft, ob den Teilzeitwünschen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten entsprochen werden kann.
Wir streben eine Gleichstellung von Frauen und Männern an und sind daher an Bewerbungen von Frauen besonders interessiert. Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen sind beim Zoll willkommen. Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden Frauen nach Maßgabe des Bundesgleichstellungsgesetzes und schwerbehinderte Menschen nach Maßgabe der in der Bundesfinanzverwaltung geltenden Rahmeninklusionsvereinbarung bevorzugt berücksichtigt. Nachteilsausgleiche können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Anzeige der Schwerbehinderung gewährt werden.
Zur Bearbeitung der Bewerbung werden Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in maschinenlesbarer Form auf unserem Rechner bis zur Beendigung des Auswahl-verfahrens gespeichert und ausschließlich für den Zweck dieses Verfahrens verarbeitet und genutzt. Ihre persönlichen Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte werden alle zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Abschluss des Auswahlverfahrens gelöscht bzw. vernichtet, soweit diese im Falle einer Einstellung nicht zur Aufnahme in die Personalakte vorzusehen sind (§ 106 Bundesbeamtengesetz). Die Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgesendet.